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Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde der Invaliditätsschutz durch die GRV zum Jahresbeginn 2001 grundsätzlich umgestellt. Die Rente bei Berufsunfähigkeit wurde dabei für Geburtsjahrgänge ab 1961 grundsätzlich abgeschafft, und mit ihr der bisherige Qualifikationsschutz. Das Risiko, erworbene Kenntnisse aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr maßgeblich auf dem Arbeitsmarkt einsetzen zu können, müssen jüngere Personen seitdem also mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.
Gleichzeitig wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt, die gestufte Leistungen vorsieht: Kann eine versicherte Person "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" dauerhaft höchstens sechs Stunden pro Tag erwerbstätig sein, so erhält sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese entspricht der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bei einer Erwerbsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Tag gewährt werden kann. Sie wird wie eine reguläre Altersrente grundsätzlich in voller Höhe ausgezahlt.
Da die bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erworbenen Rentenansprüche häufig nicht ausreichen, um ein ausreichendes Rentenniveau zu erzielen – das durchschnittliche Alter beim erstmaligen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente liegt aktuell bei 51 Jahren – werden die Anwartschaften über sogenannte "Zurechnungszeiten" aufgestockt. Dabei wird die bisherige Erwerbsbiografie zur Rentenberechnung seit 2019 bei Bedarf bis zur jeweils aktuellen Regelaltersgrenze (2020: 65 Jahre und 9 Monate, dann bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigend) fortgeschrieben. Dies ist im Vergleich zu früheren Rechtsständen eine erhebliche Verbesserung (bis zur Reform 2001 wurde für die Lebensjahre 55 bis 60 beispielsweise nur eine teilweise Aufwertung vorgenommen, darüber hinaus gar keine mehr), reicht aber nicht aus: Wie bei den zurückliegenden Ausweitungen der Zurechnungszeit gilt auch diese letzte Neuregelung nur für Neufälle - bestehende Erwerbsrentner profitieren nicht von ihr. Dies widerspricht dem Ideal einer weitgehenden Lebensstandardsicherung, die durch das geringe Rentenniveau ohnehin schon im Kern gefährdet ist. Im Sinne statuserhaltender Renten sollten auch die für den vorzeitigen Rentenbezug vorgesehenen dauerhaften Abschläge von bis zu 10,8 Prozent gestrichen werden, von denen inzwischen fast alle erwerbsgeminderten Rentner betroffen sind. Das Argument, dass keine Anreize für einen Missbrauch der Erwerbsminderungsrente als Instrument zur Frühverrentung gesetzt werden dürften, geht fehl, denn dem Rentenbezug ist eine strenge Begutachtung durch ärztliches Fachpersonal im Dienst der Rentenversicherung vorgeschaltet.
Die Arbeitnehmerkammer befürwortet Ansätze zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im System der GRV, um Beschäftigten eine möglichst lange ungehinderte Erwerbstätigkeit und den weiteren Anwartschaftserwerb zu erlauben. Idealerweise mündet dieser in auskömmlichen Altersrenten. Tritt allerdings trotz aller Vor- und Nachsorgemaßnahmen doch Invalidität ein, so müssen die Versicherten bestmöglichen Schutz erfahren und dürfen nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein, wie dies bisher allzu häufig der Fall ist: Etwa 15 Prozent der dauerhaft voll erwerbsgeminderten Rentenbezieher in Deutschland sind ergänzend auf die Sozialhilfeleistung "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" angewiesen.
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Berufsgruppen im Spiegel von Arbeitsbelastung und Arbeitslosigkeit
Oktober 2015
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Bericht zur Lage der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen 2013
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