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Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Seine Kostentragungspflicht ist breit gefächert. Dazu gehören sowohl die Kosten des Gremiums als auch die der einzelnen Mitglieder. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat außerdem Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen: all dies aber nur unter der Maßgabe, dass die Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit „erforderlich“ sind.
Sind Kosten entstanden, sehen sich viele Betriebsräte einem besonderen Rechtfertigungs- und Begründungsdruck gegenüber der Geschäftsleitung ausgesetzt. Häufig bestehen Unsicherheiten über die Erforderlichkeit einer kostenauslösenden Maßnahme. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung haben sich zahlreiche Fallkonstellationen herausgebildet, bei denen eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich angenommen wird.
Unser Unterstützungs- und Beratungsangebot soll unter anderem Hilfe bei folgenden Fragen bieten:
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